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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Cornelia Klausecker (mts.wien Yacht Service)

im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt

Simmeringer Hauptstraße 80-82/2/32

1110 Wien, Österreich

Telefon: +43-664 585 67 22

eMail: office@mts.wien

 

 

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf unserer Website www.mts.wien eingesehen werden können, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch eventuell damit verbundenen Warenlieferungen des Auftragnehmers. Genauso geltend für jegliche Beratungsaufträge, welche aus geplanten und durchzuführenden Dienstleistungen hervorgehen.

 

1.6 Die vom Auftragnehmer, im Rahmen der Pflege und Wartung von Booten, angebotenen Dienstleistungen, werden nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers angeboten. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.

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2. Beratungsaufträge

 

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

 

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

 

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3. Berichterstattung / Berichtspflicht

 

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

 

3.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

 

3.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.

 

 

4. Serviceleistungen / Warenlieferung

 

4.1 Termine

Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, Sorge tragen, dass vereinbarte Termine zur Fertigstellung und Lieferung durch beauftragte Dritte eingehalten werden. Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird der Auftragnehmer einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen.

Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.

 

4.2 Preise/Kostenvoranschlag

Sofern mündlich oder schriftlich durch den Auftragnehmer die Preise für Serviceleistungen bekannt gegeben werden, die  voraus-sichtlich verrechnet werden, so gilt:

Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Auftraggeber hat unvorhergesehene Kostenüber-schreitungen bis zu 15% des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.

Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber - soweit möglich - vorher verständigen. Auftragnehmer und Auftraggeber werden anschließend den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.

 

4.3 Warenlieferung

Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Auftragnehmer Waren geliefert werden, so gilt, dass sämtliche gelieferte Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Auftragnehmers im Eigentum desselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen durch den Auftraggeber beglichen wurden. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind umgehend an den Auftragnehmer zu melden.

Für Lieferungen bestimmter Waren gilt folgende Sonderbestimmung:

Reinigungs- und Pflegemittel für das Wasserfahrzeug können nicht mehr zurückgenommen werden.

 

 

5. Haftung / Schadenersatz

 

5.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

 

5.2 Schadenersatzansprüche und Reklamationen des Auftraggebers müssen unverzüglich nach Beendigung der erbrachten Leistung und Übernahme geltend gemacht werden. Vorrangig ist hierbei dem Auftragnehmer eine Nachbesserung der Mängel zu ermöglichen. Jeglicher zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemachte Anspruch auf Ersatzleistung wird ausgeschlossen.

 

​5.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

 

5.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

 

6. Zahlung

 

6.1 Grundsätzlich gelten die Preise gemäß vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder nach Aushändigung des Kostenvoranschlags bzw. nach separater Vereinbarung aufgrund von eventuellen Kostenüberschreitungen (siehe unter Punkt 4).

 

6.2 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

 

6.3 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

 

6.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

 

6.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich der definitiv ersparten Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, zu leisten.

 

6.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

 

7. Elektronische Rechnungslegung

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

 

 

8. Gerichtsstand

 

Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig. Als Gerichtsstand gilt somit Wien als vereinbart.

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